Förderrichtlinie

Markteinführung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen Zuschuss EFRE 2021 bis 2027

Zuschuss zur Unterstützung bei der wirtschaftlichen Verwertung technischer und nicht technischer Innovationen

Was wird gefördert?

  • Schutz eigener Forschungs-/Entwicklungsergebnisse (das sind im wesentlichen Forschungsergebnisse, z. B. Patentierung des Herstellungsverfahrens)
  • Erwerb externer Designleistungen und damit verbundener Personalausgaben bzw. einen eigenen Designassistenten (Personalkosten)
  • Erstmalige Normierung, Zertifizierung oder Standardisierung
  • Erlangung eigener Schutzrechte für das innovative Produkt, Verfahren oder Dienstleistung (z. B. produktbezogener Gebrauchsmusterschutz)
  • Erwerb externer Marketing- und Vertriebsleistungen bzw. eigener Marketing- und Vertriebsassistenten (Personalausgaben) ausschließlich für konzeptionelle Tätigkeiten zur Erstellung von Marketing- und Vertriebskonzepten
  • Anpassung sowie Verbesserung an Prototypen/Musterverfahren/Dienstleistungen
  • Erwerb von Instrumenten und Ausrüstung zur Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie sowie Sachausgaben (insbesondere Material) und Fremdleistungen im Zusammenhang mit der Nullserie
  • Einmalige Teilnahme an einer Messe
     

Wer wird gefördert? 

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU), die ihren Sitz oder die zu begünstigende Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben.
  • Dazu zählen auch das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft und Angehörige der Freien Berufe.


Welche Konditionen bietet das Förderprogramm?

Zuschüsse

  • Zuwendungsfähige Ausgaben:
    • a) Mindestbetrag der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben: 5.000 Euro
    • b) Zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf insgesamt 200.000 Euro begrenzt
    • c) Begrenzung einzelner zuwendungsfähiger direkter Ausgaben auf jeweils 50.000 Euro für
      • Personalausgaben einschließlich Arbeitgeberanteil
      • Anpassungs- und Verbesserungsarbeiten
      • Erwerb von Instrumenten und Ausrüstung zur Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie, Sachausgaben (insbesondere Material) und Fremdleistungen
    • d) Indirekte Kosten in Höhe von 7 % der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben
  • In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße des Zuwendungsempfängers und dessen Existenzdauer gelten nachstehende Höchstsätze (Fördersatz):
    • Bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unternehmen
    • Bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine Unternehmen
    • Bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine und junge Unternehmen, d. h. Eintragung der Gründung innerhalb der vergangenen fünf Jahre
  • Der Fördersatz erhöht sich um 10 %, wenn das Unternehmen während des Durchführungszeitraumes (Projektlaufzeit)
    • Tarifbonus – tarifgebunden ist oder eine tarifgleiche Vergütung zahlt oder
    • Nachhaltigkeitsbonus – das Projekt einen maßgeblichen Beitrag zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit leistet.


Darüber hinaus gelten Maximalbeträge für einzelne Ausgabenpositionen, welche detailliert in der Richtlinie aufgeführt sind.
 

Beihilferechtliche Regelungen

Die Förderung an nicht börsennotierte kleine und innovative Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, kann auf der Grundlage des Artikels 22 der AGVO freigestellt werden. Darüber hinaus wird die Förderung als De-minimis-Beihilfe gewährt.

 

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